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Wohnungseigentumsgesetz
Das Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG oder WEG) vom 15. 3. 1951 regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an den geteilten Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu nur zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.

Das Bürgerliche Gesetzbuch weist eigentumsrechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude und Nebengebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks dem Eigentümer dieses Grundstücks zu (§ 94 BGB), so dass an Gebäuden und Wohnungen eigentlich kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Diese Regelung erwies sich aber als zu unflexibel. Nach dem letzten Weltkrieg zwang der Wohnraumbedarf dazu, Formen zu finden, wie Wohnraum Suchende an der Finanzierung beteiligt, zugleich aber auch einen realen Gegenwert bekommen konnten. Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz geschaffen.

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt das und insbesondere:

  • die Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 bis 9)
  • die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander (§§ 10 bis 19)
  • die Verwaltung des Wohnungseigentums (§§ 20 bis 29)
  • Besonderheiten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang Wohnungseigentum (§§ 43 bis 50, seit Juli 2007 gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der streitigen Gerichtsbarkeit, nicht mehr die der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Die hatte zuvor schon von der Rechtsprechung ausgesprochene Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat der Gesetzgeber mit dieser Novellierung zahlreicher Vorschriften mit Wirkung zum 1. Juli 2007 festgeschrieben (§ 10 Abs. 6 WoEigG).



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