Wohnungseigentumsgesetz §12
Veräußerungsbeschränkung
(1)
Als
Inhalt
des
Sondereigentums
kann
vereinbart
werden,
daß
ein
Wohnungseigentümer
zur
Veräußerung
seines
Wohnungseigentums
der
Zustimmung
anderer
Wohnungseigentümer oder eines
Dritten bedarf.
(2)
Die Zustimmung darf nur aus
einem
wichtigen Grunde versagt werden. Durch
Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein
Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt
werden.
(3) Ist
eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so
ist eine
Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag,
durch den sich
der Wohnungseigentümer
zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung
oder durch
den Insolvenzverwalter gleich.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung
gemäß Absatz 1
aufgehoben wird. Diese
Befugnis kann durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. Der Bewilligung
gemäß § 19 der Grundbuchordnung bedarf
es nicht, wenn der Beschluss gemäß Satz 1 nachgewiesen wird.
Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
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