Wohnungseigentumsgesetz §13
Rechte des Wohnungseigentümers
(1)
Jeder
Wohnungseigentümer
kann,
soweit
nicht das
Gesetz
oder
Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach
Belieben verfahren,
insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in
sonstiger Weise nutzen, und
andere von Einwirkungen ausschließen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des §
16.
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