Wohnungseigentumsgesetz §14
Pflichten des Wohnungseigentüme
Jeder
Wohnungseigentümer
ist
verpflichtet:
1.
die
im
Sondereigentum
stehenden
Gebäudeteile so
instand
zu halten und von diesen
sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum
nur
in solcher Weise Gebrauch
zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer
über
das bei
einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche
Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die
seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden
Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;
3.
Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach
Nummer 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen;
4. das Betreten und die Benutzung der im
Sondereigentum
stehenden Gebäudeteile zu gestatten,
soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist;
der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.
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