Wohnungseigentumsgesetz §15
Gebrauchsregelung
(1)
Die
Wohnungseigentümer
können
den
Gebrauch des
Sondereigentums
und
des
gemeinschaftlichen Eigentums durch
Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen
der Beschaffenheit der im Sondereigentum
stehenden Gebäudeteile und
des
gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen,
der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen
und, soweit sich die
Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
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