Wohnungseigentumsgesetz §16
Nutzungen, Lasten und Kosten
(1)
Jedem
Wohnungseigentümer
gebührt
ein
seinem
Anteil
entsprechender
Bruchteil
der
Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der
Anteil bestimmt
sich
nach
dem
gemäß
§
47 der
Grundbuchordnung
im
Grundbuch
eingetragenen
Verhältnis
der
Miteigentumsanteile.
(2)
Jeder
Wohnungseigentümer
ist
den
anderen
Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet,
die
Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
die
Kosten
der Instandhaltung,
Instandsetzung, sonstigen Verwaltung
und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs
des gemeinschaftlichen Eigentums
nach dem
Verhältnis seines
Anteils (Absatz
1
Satz
2)
zu tragen.
(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von
Absatz 2
durch
Stimmenmehrheit
beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen
Eigentums oder des Sondereigentums im
Sinne des § 556 Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
(4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des
§ 21
Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des §
22 Abs. 1 und
2
durch
Beschluss
die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab
dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs
durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der
Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von
drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25
Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
(5) Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt
oder ausgeschlossen werden.
(6) Ein Wohnungseigentümer,
der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt
hat, ist nicht
berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die
auf einer solchen
Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet,
Kosten, die durch eine
solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen.
Satz 1 ist bei einer
Kostenverteilung gemäß Absatz 4 nicht anzuwenden.
(7) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im Falle
des § 14 Nr. 4.
(8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu
den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn
es sich um
Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über
die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt.
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