Wohnungseigentumsgesetz §17
Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft
Im
Falle
der Aufhebung
der Gemeinschaft
bestimmt sich der
Anteil der Miteigentümer
nach dem
Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht
getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes
dieses
Anteils außer Betracht.
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