Wohnungseigentumsgesetz §18
Entziehung des Wohnungseigentums
(1)
Hat
ein
Wohnungseigentümer
sich
einer
so
schweren
Verletzung
der
ihm
gegenüber
anderen Wohnungseigentümern
obliegenden
Verpflichtungen
schuldig
gemacht,
daß
diesen die
Fortsetzung der Gemeinschaft
mit ihm
nicht mehr zugemutet werden kann, so
können die anderen Wohnungseigentümer
von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums
verlangen. Die Ausübung des Entziehungsrechts steht
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht um
eine
Gemeinschaft
handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern
besteht.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
liegen insbesondere vor, wenn 1. der
Wohnungseigentümer trotz Abmahnung
wiederholt gröblich gegen
die ihm nach § 14 obliegenden Pflichten verstößt;
2. der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung
seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung (§ 16
Abs. 2) in Höhe eines Betrages, der drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate in
Verzug befindet.
(3) Über
das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Der Beschluß
bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten
Wohnungseigentümer.
Die
Vorschriften des § 25 Abs. 3,
4 sind in diesem Falle nicht anzuwenden.
(4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt
oder ausgeschlossen werden.
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