Wohnungseigentumsgesetz §19
Wirkung des Urteils
(1)
Das
Urteil,
durch
das
ein
Wohnungseigentümer
zur Veräußerung
seines
Wohnungseigentums
verurteilt
wird,
berechtigt jeden
Miteigentümer zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften
des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung. Die
Ausübung dieses Rechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
zu, soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht.
(2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle
des § 18 Abs.
2 Nr. 2 bis zur Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils dadurch abwenden, daß er die Verpflichtungen, wegen deren Nichterfüllung er verurteilt
ist, einschließlich der
Verpflichtung zum Ersatz der durch
den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren entstandenen Kosten sowie die fälligen weiteren
Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung erfüllt.
(3) Ein gerichtlicher
oder vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich, durch den sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz
1 bezeichneten Urteil gleich.
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