Wohnungseigentumsgesetz §21
Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
(1)
Soweit
nicht
in
diesem
Gesetz
oder
durch
Vereinbarung
der
Wohnungseigentümer
etwas
anderes bestimmt
ist,
steht
die Verwaltung
des
gemeinschaftlichen Eigentums
den
Wohnungseigentümern
gemeinschaftlich
zu.
(2) Jeder Wohnungseigentümer
ist
berechtigt,
ohne
Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer
die
Maßnahmen
zu treffen,
die zur Abwendung eines dem
gemeinschaftlichen Eigentum
unmittelbar drohenden
Schadens notwendig sind.
(3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die
Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit
des gemeinschaftlichen
Eigentums entsprechende ordnungsmäßige
Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen.
(4)
Jeder Wohnungseigentümer kann eine
Verwaltung verlangen, die den
Vereinbarungen und Beschlüssen und,
soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der
Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
(5) Zu
einer
ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere: 1. die Aufstellung einer Hausordnung;
2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;
3. die Feuerversicherung
des gemeinschaftlichen Eigentums zum
Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht;
4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5. die
Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);
6. die Duldung
aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer
Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.
(6) Der Wohnungseigentümer, zu
dessen
Gunsten eine Maßnahme der in Absatz 5 Nr. 6
bezeichneten Art getroffen
wird, ist zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
(7) Die Wohnungseigentümer können die
Regelung der Art und Weise von
Zahlungen,
der
Fälligkeit und
der Folgen des Verzugs sowie der Kosten
für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen.
(8) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht, so kann an ihrer
Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit gemäß § 43
nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme
nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder
einem Beschluss der
Wohnungseigentümer ergibt.
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