Wohnungseigentumsgesetz §22
Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1)
Bauliche
Veränderungen
und
Aufwendungen,
die
über
die
ordnungsmäßige
Instandhaltung
oder
Instandsetzung
des
gemeinschaftlichen Eigentums
hinausgehen,
können
beschlossen
oder
verlangt
werden, wenn
jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit
die Rechte
eines Wohnungseigentümers nicht in
der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt
werden.
(2)
Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz
1, die
der
Modernisierung entsprechend
§ 559 Abs. 1 des
Bürgerlichen
Gesetzbuches
oder
der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik
dienen, die Eigenart
der Wohnanlage
nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber
anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im
Sinne des
§ 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(3) Für
Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des
§
21 Abs. 5 Nr. 2 verbleibt es bei
den Vorschriften des
§ 21 Abs. 3 und
4.
(4)
Ist
das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.
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