Wohnungseigentumsgesetz §23
Wohnungseigentümerversammlung
(1)
Angelegenheiten, über
die
nach
diesem
Gesetz oder
nach
einer
Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer
Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
(2) Zur
Gültigkeit
eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand
bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung
zu diesem Beschluß schriftlich erklären.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen
ist ein
Beschluss gültig,
solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
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