Wohnungseigentumsgesetz §24
Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
(1)
Die
Versammlung
der
Wohnungseigentümer
wird
von
dem
Verwalter
mindestens
einmal
im
Jahre
einberufen.
(2)
Die
Versammlung der
Wohnungseigentümer
muß
von
dem
Verwalter
in
den
durch Vereinbarung
der
Wohnungseigentümer
bestimmten Fällen,
im übrigen
dann
einberufen
werden,
wenn
dies
schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der
Gründe von mehr als einem
Viertel
der Wohnungseigentümer verlangt wird.
(3)
Fehlt ein
Verwalter oder
weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer
einzuberufen, so kann
die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt
ist, von dessen
Vorsitzenden oder seinem Vertreter
einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt in
Textform. Die Frist der
Einberufung soll, sofern
nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit
vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.
(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.
(6) Über die in der Versammlung
gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift
ist
von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und,
falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist,
auch
von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu
unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut 1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum
der Versammlung,
2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum
der Verkündung und
3. der Urteilsformeln
der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe
ihres Datums, des Gerichts und
der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1.
Juli 2007 ergangen sind. Die
Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist
dies anzumerken. Im
Falle einer Aufhebung kann von einer Anmerkung
abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann
auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen
gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum
zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten,
den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist
auf sein Verlangen Einsicht in die
Beschluss-Sammlung zu geben.
(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter
zu führen. Fehlt ein Verwalter, so
ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.
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