Wohnungseigentumsgesetz §25
Mehrheitsbeschluß
(1)
Für
die
Beschlußfassung
in
Angelegenheiten,
über die
die
Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit
beschließen,
gelten
die
Vorschriften
der Absätze
2 bis 5.
(2) Jeder
Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu,
so können sie das Stimmrecht nur
einheitlich ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur
beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
(4) Ist eine
Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft
der Verwalter
eine
neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen
Anteile
beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt,
wenn die Beschlußfassung
die Vornahme eines auf die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder
Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer
gegen ihn betrifft oder wenn er nach
§ 18 rechtskräftig verurteilt ist.
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