Wohnungseigentumsgesetz §26
Bestellung und Abberufung des Verwalters
(1)
Über
die
Bestellung
und
Abberufung
des
Verwalters beschließen
die
Wohnungseigentümer
mit Stimmenmehrheit. Die
Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung
von Wohnungseigentum aber
auf höchstens
drei
Jahre.
Die Abberufung
des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die
Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung
des Verwalters sind nicht zulässig.
(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens
ein Jahr vor
Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.
(3) Soweit die
Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
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