Wohnungseigentumsgesetz §27
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1)
Der
Verwalter
ist
gegenüber
den
Wohnungseigentümern
und
gegenüber
der
Gemeinschaft
der
Wohnungseigentümer
berechtigt
und
verpflichtet,
1.
Beschlüsse der Wohnungseigentümer
durchzuführen
und
für
die
Durchführung
der Hausordnung zu
sorgen;
2.
die
für
die
ordnungsmäßige
Instandhaltung
und
Instandsetzung
des
gemeinschaftlichen
Eigentums
erforderlichen
Maßnahmen zu
treffen;
3.
in
dringenden
Fällen
sonstige zur
Erhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche
Maßnahmen zu
treffen;
4. Lasten- und
Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und
Hypothekenzinsen
anzufordern,
in Empfang zu nehmen
und abzuführen,
soweit
es sich
um gemeinschaftliche Angelegenheiten
der
Wohnungseigentümer handelt;
5. alle
Zahlungen
und Leistungen
zu bewirken und entgegenzunehmen,
die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
6. eingenommene Gelder zu verwalten;
7. die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß §
43
anhängig ist;
8. die
Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in §
21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie 1.
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis-
und Vollstreckungsverfahren zu führen;
3. Ansprüche gerichtlich und
außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu
durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit
der Wohnungseigentümer ermächtigt
ist;
4. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß §
43 Nr. 1, Nr. 4 oder
Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz
1 des Gerichtskostengesetzes
bestimmten Streitwert bemessen.
(3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie 1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen;
2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten
Rechtsstreit gemäß § 43 Nr.
2 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
3. die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Absatz
1 Nr. 2
zu treffen;
4.
die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis
5 und 8 zu treffen;
5. im Rahmen der Verwaltung
der eingenommenen Gelder gemäß Absatz
1 Nr. 6 Konten zu führen;
6.
mit einem
Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr.
5 eine Vergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu
vereinbaren;
7. sonstige
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit
Stimmenmehrheit ermächtigt ist.
Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft.
Die
Wohnungseigentümer können durch Beschluss mit
Stimmenmehrheit
einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen.
(4) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Aufgaben und Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(5) Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann durch Vereinbarung
oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder
eines Dritten
abhängig gemacht werden.
(6) Der
Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde verlangen, aus der der
Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.
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