Wohnungseigentumsgesetz §28
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1)
Der
Verwalter
hat
jeweils
für
ein
Kalenderjahr
einen
Wirtschaftsplan
aufzustellen.
Der Wirtschaftsplan enthält:
1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums;
2. die anteilmäßige Verpflichtung
der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der
in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2)
Die
Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen
Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat
nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem
Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung
und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
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