Wohnungseigentumsgesetz §30
Erbbaurecht
(1)
Steht
ein
Erbbaurecht
mehreren
gemeinschaftlich
nach
Bruchteilen
zu,
so können die
Anteile in
der Weise beschränkt werden, daß jedem der
Mitberechtigten das Sondereigentum an
einer bestimmten
Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf
Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch,
Teilerbbaugrundbuch). Im übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht)
die
Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
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