Wohnungseigentumsgesetz §31
Begriffsbestimmungen
(1)
Ein
Grundstück
kann
in
der Weise
belastet
werden,
daß
derjenige,
zu
dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, berechtigt
ist, unter Ausschluß des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem
Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen
oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf
einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich
die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstück
kann
in
der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu
errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht).
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die
Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend.
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