Wohnungseigentumsgesetz §32
Voraussetzungen der Eintragung
(1)
Das
Dauerwohnrecht
soll
nur
bestellt
werden,
wenn
die
Wohnung
in
sich
abgeschlossen
ist.
(2) Zur näheren
Bezeichnung
des
Gegenstandes
und
des
Inhalts
des
Dauerwohnrechts
kann
auf
die
Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden. Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: 1.
eine von
der
Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung
des Gebäudes
sowie
die Lage und Größe
der dem
Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile
ersichtlich
ist (Aufteilungsplan); alle zu
demselben Dauerwohnrecht
gehörenden
Einzelräume
sind mit der
jeweils gleichen
Nummer zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Wenn
in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans
übereinstimmen. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 2 Nr. 1) und die Abgeschlossenheit (Satz 2 Nr. 2) von einem öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefertigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem Sachverständigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
für die
Ausstellung von
Bescheinigungen gemäß §
7 Abs.
4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz. Nr.
58 vom 23. März 1974) entsprechend. In diesem Fall bedürfen
die Anlagen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesbauverwaltungen übertragen.
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung
des Dauerwohnrechts ablehnen,
wenn
über die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten,
über die
Voraussetzungen
des Heimfallanspruchs (§ 36
Abs. 1) und über die Entschädigung beim Heimfall
(§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.
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