Wohnungseigentumsgesetz §33
Inhalt des Dauerwohnrechts
(1)
Das
Dauerwohnrecht
ist
veräußerlich
und
vererblich. Es
kann
nicht
unter
einer
Bedingung bestellt
werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten
Teile,
Anlagen
und Einrichtungen
des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über: 1. Art und Umfang
der Nutzungen;
2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
3. die Pflicht
des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.
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