Wohnungseigentumsgesetz §34
Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
(1)
Auf
die
Ersatzansprüche
des
Eigentümers
wegen
Veränderungen
oder
Verschlechterungen sowie auf
die Ansprüche der
Dauerwohnberechtigten auf
Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind
die §§ 1049,
1057 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Wird
das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
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