Wohnungseigentumsgesetz §35
Veräußerungsbeschränkung
Als
Inhalt
des
Dauerwohnrechts
kann vereinbart
werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des §
12 gelten in diesem Falle entsprechend.
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