Wohnungseigentumsgesetz §36
Heimfallanspruch
(1) Als
Inhalt
des
Dauerwohnrechts
kann
vereinbart
werden,
daß
der
Berechtigte verpflichtet
ist,
das
Dauerwohnrecht
beim
Eintritt
bestimmter Voraussetzungen auf
den Grundstückseigentümer oder
einen von
diesem zu bezeichnenden Dritten
zu
übertragen (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch
kann nicht von dem
Eigentum
an dem Grundstück getrennt werden.
(2) Bezieht
sich das Dauerwohnrecht
auf Räume, die dem Mieterschutz unterliegen, so kann der Eigentümer
von
dem Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann.
(3) Der Heimfallanspruch verjährt
in sechs Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann
vereinbart werden,
daß der Eigentümer dem Berechtigten
eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von
dem
Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über
die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art ihrer
Zahlung getroffen werden.
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