Wohnungseigentumsgesetz §37
Vermietung
(1)
Hat
der
Dauerwohnberechtigte
die
dem
Dauerwohnrecht
unterliegenden
Gebäude-
oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet,
so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht
erlischt.
(2) Macht
der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das
Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten
entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert
wird. Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein
Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu.
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