Wohnungseigentumsgesetz §38
Eintritt in das Rechtsverhältnis
(1) Wird
das
Dauerwohnrecht
veräußert,
so
tritt
der
Erwerber an
Stelle des Veräußerers
in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.
(2) Wird das Grundstück veräußert,
so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus
dem Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten
ergebenden Rechte ein. Das gleiche
gilt
für den
Erwerb auf Grund Zuschlages in
der Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch
den Zuschlag nicht erlischt.
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