Wohnungseigentumsgesetz §39
Zwangsversteigerung
(1)
Als
Inhalt
des
Dauerwohnrechts
kann
vereinbart
werden,
daß
das
Dauerwohnrecht
im Falle
der
Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und
Zwangsverwaltung auch dann
bestehen bleiben soll,
wenn
der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu
ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht
im Range vorgehende oder gleichstehende
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht.
(3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, daß der Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung
der Versteigerungsbedingungen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt hat; in Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann vereinbart werden, daß das Fortbestehen des
Dauerwohnrechts
vom Vorliegen weiterer
Voraussetzungen abhängig ist.
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