Wohnungseigentumsgesetz §40
Haftung des Entgelts
(1)
Hypotheken,
Grundschulden,
Rentenschulden
und
Reallasten,
die
dem
Dauerwohnrecht
im
Range
vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche
Lasten, die
in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf
eine Mietforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist. Im übrigen sind die für Mietforderungen geltenden Vorschriften nicht entsprechend anzuwenden.
(2) Als
Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart
werden, daß Verfügungen über den Anspruch auf das
Entgelt, wenn es
in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen ist,
gegenüber dem Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden
oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast wirksam sind. Für
eine solche Vereinbarung gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.
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