Wohnungseigentumsgesetz §41
Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
(1)
Für
Dauerwohnrechte,
die
zeitlich unbegrenzt
oder
für
einen
Zeitraum
von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der
Absätze
2 und 3.
(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten
gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für
den Fall, daß sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer entsprechenden
Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen.
(3) Der Eigentümer ist verpflichtet,
dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.
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