Wohnungseigentumsgesetz §42
Belastung eines Erbbaurechts
(1) Die
Vorschriften
der
§§
31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts
mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das
Dauerwohnrecht bestehen.
nächster §