Wohnungseigentumsgesetz §44
Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift
(1)
Wird
die
Klage
durch
oder
gegen
alle Wohnungseigentümer
mit
Ausnahme
des
Gegners
erhoben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung
in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungseigentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der Verwalter und der gemäß § 45
Abs.
2 Satz 1 bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer
hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
(2) Sind an dem Rechtsstreit nicht alle Wohnungseigentümer als Partei beteiligt, so sind die übrigen
Wohnungseigentümer entsprechend Absatz 1 von dem Kläger zu
bezeichnen. Der namentlichen Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf es nicht, wenn
das Gericht von ihrer Beiladung gemäß § 48
Abs. 1 Satz 1 absieht.
nächster §