Wohnungseigentumsgesetz §45
Zustellung
(1)
Der
Verwalter
ist
Zustellungsvertreter
der Wohnungseigentümer,
wenn
diese
Beklagte
oder
gemäß
§ 48
Abs.
1 Satz 1 beizuladen
sind, es sei denn, dass
er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder
aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der
Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht
unterrichten.
(2) Die Wohnungseigentümer haben für den Fall, dass der Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen
Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter zu bestellen, auch
wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Der Ersatzzustellungsvertreter tritt
in die dem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zustehenden Aufgaben und Befugnisse
ein, sofern das Gericht die Zustellung an ihn anordnet; Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Haben die Wohnungseigentümer entgegen Absatz 2 Satz 1
keinen Ersatzzustellungsvertreter bestellt oder ist die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 aus sonstigen Gründen
nicht ausführbar, kann das Gericht einen Ersatzzustellungsvertreter
bestellen.
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