Wohnungseigentumsgesetz §46
Anfechtungsklage
(1)
Die
Klage
eines
oder mehrerer
Wohnungseigentümer
auf
Erklärung
der
Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist
gegen
die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss
innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben
und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
(2)
Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der sich ergibt, dass
der Beschluss nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.
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