Wohnungseigentumsgesetz §47
Prozessverbindung
Mehrere
Prozesse,
in
denen
Klagen auf Erklärung
oder Feststellung der
Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden,
sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu
verbinden. Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.
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