Wohnungseigentumsgesetz §48
Beiladung, Wirkung des Urteils
(1)
Richtet
sich
die
Klage
eines
Wohnungseigentümers,
der
in
einem
Rechtsstreit
gemäß §
43 Nr.
1 oder
Nr.
3 einen
ihm allein zustehenden
Anspruch
geltend macht, nur
gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder nur gegen den Verwalter, so sind die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen, es sei denn,
dass ihre rechtlichen Interessen erkennbar nicht betroffen sind. Soweit in einem Rechtsstreit gemäß § 43
Nr. 3 oder Nr. 4
der Verwalter nicht Partei ist, ist
er
ebenfalls beizuladen.
(2) Die Beiladung erfolgt
durch Zustellung der Klageschrift, der die Verfügungen des Vorsitzenden beizufügen sind. Die
Beigeladenen können der
einen oder anderen Partei zu
deren Unterstützung beitreten. Veräußert ein beigeladener Wohnungseigentümer während des
Prozesses sein
Wohnungseigentum, ist § 265 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Über die in
§ 325 der
Zivilprozessordnung angeordneten Wirkungen hinaus wirkt das rechtskräftige Urteil auch für und gegen alle beigeladenen Wohnungseigentümer und ihre Rechtsnachfolger sowie den beigeladenen Verwalter.
(4) Wird durch das Urteil eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, so kann auch nicht mehr geltend gemacht
werden, der Beschluss sei nichtig.
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