Wohnungseigentumsgesetz §49
Kostenentscheidung
(1) Wird
gemäß
§
21
Abs.
8 nach billigem
Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts
durch ihn veranlasst
wurde und ihn ein grobes Verschulden
trifft, auch wenn er nicht Partei des
Rechtsstreits ist.
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