Wohnungseigentumsgesetz §50
Kostenerstattung
Den Wohnungseigentümern
sind
als
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendige
Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn
nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand
des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung
durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.
nächster §