Wohnungseigentumsgesetz §60
Ehewohnung
Die
Vorschriften der
Verordnung über
die
Behandlung
der Ehewohnung
und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S.
256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung
im Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder wenn einem oder beiden
Ehegatten das Dauerwohnrecht an der
Ehewohnung
zusteht.
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