Wohnungseigentumsgesetz §61
Veräußerung
Fehlt
eine
nach
§
12
erforderliche
Zustimmung,
so
sind die
Veräußerung und
das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer
Auflassungsvormerkung in das Grundbuch
vor dem
15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn,
daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht.
Das
Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35
des Wohnungseigentumsgesetzes.
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