Wohnungseigentumsgesetz §63
Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
(1) Werden
Rechtsverhältnisse,
mit
denen ein
Rechtserfolg bezweckt
wird,
der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in
solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für
die Berechnung der hierdurch veranlaßten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des
Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechtes anzunehmen.
(2)
(gegenstandslos)
(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch
dieses Gesetz
geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
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