Wohnungseigentumsgesetz §1
Begriffsbestimmungen
(1)
Nach
Maßgabe
dieses
Gesetzes
kann
an Wohnungen
das
Wohnungseigentum,
an
nicht
zu
Wohnzwecken
dienenden Räumen
eines Gebäudes
das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist
das Sondereigentum an einer Wohnung in
Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3)
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken
dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind
das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und
Einrichtungen des Gebäudes, die
nicht im Sondereigentum oder
im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften
über das Wohnungseigentum entsprechend.
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