Home
Wohnungseigentumsgesetz

Wohnungseigentumsgesetz §2
Arten der Begründung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.



nächster §

Impressum | Links
Stuttgart Internetagentur Vitango