Wohnungseigentumsgesetz §3
Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
(1) Das Miteigentum
(§
1008
des
Bürgerlichen
Gesetzbuches)
an einem
Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von
§ 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das
Sondereigentum
an
einer bestimmten Wohnung
oder an
nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen
in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
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