Wohnungseigentumsgesetz §4
Formvorschriften
(1)
Zur
Einräumung
und
zur
Aufhebung
des
Sondereigentums
ist
die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die
Auflassung
vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für
einen Vertrag, durch den sich
ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben
oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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