Wohnungseigentumsgesetz §5
Gegenstand und Inhalt des Sondere
(1)
Gegenstand
des
Sondereigentums sind
die
gemäß
§
3
Abs.
1
bestimmten Räume
sowie die
zu
diesen
Räumen
gehörenden
Bestandteile des
Gebäudes,
die verändert, beseitigt oder eingefügt werden
können,
ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach
§ 14
zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere
Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes,
die für
dessen Bestand
oder Sicherheit erforderlich
sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch
der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht
Gegenstand des
Sondereigentums, selbst wenn sie
sich
im Bereich
der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren,
daß Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander können nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek,
Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines
Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige
Zustimmung zu
der Vereinbarung nur erforderlich, wenn
ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes
Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen
wird. Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dritten nicht erforderlich, wenn durch die Vereinbarung
gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht
verbunden wird.
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