Wohnungseigentumsgesetz §6
Unselbständigkeit des Sondereigentums
(1) Das
Sondereigentum
kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert
oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.
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