Wohnungseigentumsgesetz §7
Grundbuchvorschriften
(1)
Im
Falle
des
§
3
Abs.
1
wird
für
jeden
Miteigentumsanteil von
Amts
wegen
ein besonderes Grundbuchblatt
(Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch)
angelegt. Auf
diesem ist
das
zu dem Miteigentumsanteil
gehörende
Sondereigentum und als
Beschränkung des
Miteigentums die Einräumung der zu
den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden
Sondereigentumsrechte
einzutragen. Das Grundbuchblatt
des
Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.
(2) Von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter kann abgesehen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In
diesem Falle ist
das Grundbuchblatt
als gemeinschaftliches
Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch)
zu bezeichnen.
(3) Zur
näheren
Bezeichnung des
Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann auf
die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(4) Der Eintragungsbewilligung sind
als Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der
die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der
im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile
ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle
zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs.
2 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplanes übereinstimmen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 1 Nr. 1) und die
Abgeschlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem
öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefertigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem Sachverständigen wahrgenommen,
so gelten die Bestimmungen der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März
1974 (BAnz.
Nr. 58 vom 23.
März 1974) entsprechend. In
diesem
Fall bedürfen
die Anlagen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesbauverwaltungen übertragen.
(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.
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