Wohnungseigentumsgesetz §8
Teilung durch den Eigentü
(1) Der
Eigentümer eines
Grundstücks
kann
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen
in einem auf dem Grundstück errichteten
oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.
(2) Im Falle
des Absatzes 1 gelten
die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, §
7 Abs. 1, 3 bis
5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.
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