Wohnungseigentumsgesetz §9
Schließung der Wohnungsgrundbücher
(1)
Die
Wohnungsgrundbücher
werden
geschlossen:
1.
von
Amts
wegen, wenn
die Sondereigentumsrechte gemäß §
4 aufgehoben werden;
2.
auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle Sondereigentumsrechte
durch völlige
Zerstörung des Gebäudes gegenstandslos geworden
sind und der Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist;
3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person
vereinigen.
(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Rechte
eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des
Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften
angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen,
soweit sie nicht bereits
aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.
nächster §