Wohnungseigentumsgesetz §10
Allgemeine Grundsätze
Das
Verwaltungsvermögen
gehört
der
Gemeinschaft
der
Wohnungseigentümer.
Es
besteht
aus
den
im Rahmen
der gesamten
Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen
Sachen und Rechten sowie den entstandenen
Verbindlichkeiten. Zu dem Verwaltungsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen
mit Dritten und mit Wohnungseigentümern sowie die
eingenommenen Gelder. Vereinigen sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person, geht das
Verwaltungsvermögen auf den Eigentümer
des
Grundstücks über.
(8) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis
seines Miteigentumsanteils
(§ 16 Abs.
1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit
zur
Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für
die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch
die der Gemeinschaft zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine
Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft. Für
die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Die Haftung eines Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft wegen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung bestimmt sich
nach Satz
1.
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